Beschreibung
1. Visum
Die Einreise nach Deutschland setzt grundsätzlich ein Visum voraus, das von der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) im Herkunftsland ausgestellt wird. Die deutschen Auslandsvertretungen, bei denen das Visum beantragt werden muss, gehören zum Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts.
Von der Dauer sowie dem Zweck des beabsichtigten Aufenthalts hängt es ab, ob die deutsche Auslandsvertretung allein entscheidet, oder ob sie zuvor die für den künftigen Aufenthaltsort in Deutschland zuständige Ausländerbehörde beteiligen muss. Grundsätzlich muss die Ausländerbehörde beteiligt werden, wenn der Aufenthalt länger als drei Monate dauern soll, wenn beabsichtigt ist, in Deutschland zu arbeiten und bei Staatsangehörigen bestimmter Staaten. Die letztendliche Entscheidung über die Erteilung eines Visums obliegt aber immer der deutschen Auslandsvertretung.
Je nach Staatsangehörigkeit sowie dem Zweck und der Dauer des beabsichtigten Aufenthalts gibt es aber auch eine Fülle von Einreiseerleichterungen:
So können z.B. EU-Bürger sowie Staatsangehörige von Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und den USA, aber auch von Australien, Israel, Japan, Kanada und Neuseeland unabhängig von der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts stets ohne Visum einreisen, auch wenn sie für ständig in Deutschland bleiben wollen. EU-Bürger sind seit 1. Mai 2004 auch die Staatsangehörigen der Beitrittsstaaten im Rahmen der EU-Osterweiterung und die Staatsangehörigen Maltas und Zyperns (Erweiterungsrunde 1. Mai 2004) und seit dem 1. Januar 2007 auch die Staatsangehörigen der Republik Bulgarien und Rumäniens.
Daneben ist für einen Touristenaufenthalt für Staatsangehörige vieler Staaten kein Visum erforderlich. Der Touristen- oder Besuchsaufenthalt ist aber auf höchstens drei Monate im Halbjahr (gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreise) beschränkt. Eine unmittelbare Verlängerung des Besuchsaufenthalts ist in aller Regel nicht ohne Weiteres möglich. Zudem darf während des Touristenaufenthalts nicht gearbeitet werden.
Andererseits benötigen wiederum Staatsangehörige vieler Staaten für jede Einreise, unabhängig von der Dauer oder des Zwecks des Aufenthalts, stets ein Visum.
Visa für Touristen- oder Besuchsaufenthalte werden i. d. R. als sog. "Schengen-Visa" nach den Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens erteilt. Sie gelten dann nicht nur für das Bundesgebiet, sondern für das gesamte Schengengebiet. Ist jedoch von vornherein ein längerer Aufenthalt, z.B. zur Ausübung einer Beschäftigung oder im Rahmen des Familiennachzugs beabsichtigt, werden die Visa als sog. "nationale" Visa erteilt. Diese berechtigen unter bestimmten Voraussetzungen auch dazu, sich bis zu drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten im Gebiet der anderen Schengenstaaten frei zu bewegen.
Nähere Informationen über die Visumspflicht, Visumsfreiheit und das Verfahren, die Schengenstaaten und das Schengener Übereinkommen erhalten Sie über die Internetseiten des Auswärtigen Amts (Rubrik: Willkommen in Deutschland). Grundsätzliche Auskünfte zu den Voraussetzungen des Visumsverfahrens gibt auch die Ausländerbehörde.
Bitte beachten Sie:
Die deutsche Auslandsvertretung erteilt Visa entsprechend den geltenden gesetzlichen Regelungen ''antragsgemäß'' und ist daher selbstverständlich auf wahrheitsgemäße Angaben zum Aufenthaltszweck und zur Aufenthaltsdauer angewiesen. Die offenbar häufig anzutreffende Vorstellung, ein Visum für nur wenige Tage sei leichter zu erhalten als etwa ein Visum für vier Wochen, und das kurzfristige Visum werde dann von der Ausländerbehörde schon verlängert, entbehrt jeglicher Grundlage. Eine Visumsverlängerung ist nur möglich, wenn neue Tatsachen vorliegen, die eine Verlängerung rechtfertigen. Dies ist gewöhnlich nur bei höherer Gewalt oder bei besonders dringenden humanitären Gründen der Fall, z.B. bei einer Erkrankung. Der Aufenthalt nach Ablauf des Visums ist strafbar! Die ''Umwandlung'' eines Visums in eine reguläre Aufenthaltserlaubnis (dem Besucher wird z.B. eine Arbeitsstelle angeboten) ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen möglich.
2. Aufenthaltserlaubnis
Für einen längeren Aufenthalt in Deutschland müssen Ausländer nach der Einreise, die abhängig von der Staatsangehörigkeit, dem Zweck und der Dauer des beabsichtigten Aufenthalts entweder mit oder ohne Visum erfolgt ist, bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Den Antrag erhalten Sie bei der Ausländerbehörde, die auch Auskunft über die weiter erforderlichen Unterlagen gibt.
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den im Aufenthaltsgesetz genannten Zwecken erteilt (z.B. Aufenthalt aus humanitären Gründen, zum Zwecke des Studiums, der Ausbildung oder der Forschung, der Ausübung einer Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit, zum Familiennachzug für Ehegatten und Kinder, sofern der hier lebende Ausländer selbst ein Aufenthaltsrecht besitzt, oder für Ehegatten und Kinder von Deutschen). Das Aufenthaltsgesetz regelt für die einzelnen Aufenthaltszwecke dabei neben den Erteilungsvoraussetzungen auch, ob ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht oder ob die Ausländerbehörde eine Ermessensentscheidung zu treffen hat. Die Aufenthaltserlaubnis gilt normalerweise für das gesamte Bundesgebiet, kann aber mit Auflagen und Bedingungen erteilt und verlängert werden. Auflagen, z.B. eine räumliche Beschränkung, können auch nachträglich verfügt werden.
Die Aufenthaltserlaubnis bildet - trotz zunächst zeitlicher Befristung - die Grundlage für ein ständiges Aufenthaltsrecht, sofern nicht von Vornherein, z.B. bei zeitlich befristeten Aufenthaltszwecken, eine Verlängerung ausgeschlossen wird. Sie eröffnet die Möglichkeit eines späteren unbefristeten Aufenthaltsrechts (Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG), soweit dies für bestimmte Gruppen von Ausländern durch spezielle Regelungen insbesondere im Bereich der Ausübung einer Beschäftigung nicht von Vornherein ausgeschlossen ist. So ist beispielsweise der Aufenthalt von Au-pair-Beschäftigten auf ein Jahr, von ausländischen Spezialitätenköchen auf 4 Jahre oder von Sprachlehrern zur Erteilung muttersprachlichen Unterrichts an Schulen auf 5 Jahre begrenzt.
3. Niederlassungserlaubnis
Dieser Aufenthaltstitel dokumentiert schlechthin das Daueraufenthaltsrecht. Die Niederlassungserlaubnis ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht mehr mit Auflagen und Bedingungen versehen werden, sodass z.B. auch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann. Dementsprechend hoch sind auch die Anforderungen, etwa neben gesichertem Lebensunterhalt und ausreichendem Wohnraum ein fünfjähriger Besitz der Aufenthaltserlaubnis, im Wesentlichen Straffreiheit, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet.
Erkundigen Sie sich bei der Ausländerbehörde - der Weg lohnt sich: Sind alle Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Rechtsanspruch auf die Niederlassungserlaubnis.
Wenngleich die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis im "Normalfall" u.a. den fünfjährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis voraussetzt, gibt es Fälle, in denen dieser Aufenthaltstitel bereits bei kürzerem Besitz der Aufenthaltserlaubnis oder gar gleich als erster Titel nach der Einreise erteilt werden kann. Entsprechende Regelungen enthält das Aufenthaltsgesetz z.B. für ausländische Ehegatten von Deutschen (im Regelfall nach 3 Jahren), für erfolgreiche selbständig Tätige (im Ermessen nach 3 Jahren), für Asylberechtigte nach 3 Jahren, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Ausländerbehörde mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Asylberechtigung nicht vorliegen, oder für besonders hochqualifizierte Personen gleich als erster Titel (sog. Hochqualifizierte, z.B. Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen oder Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung erhalten).
Aber auch ein über fünf Jahre währender Besitz der Aufenthaltserlaubnis, nämlich deren siebenjähriger Besitz, kann für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlich sein. Dies ist der Fall bei Ausländern, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach dem fünften Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt worden ist. Die aus diesen Gründen erteilte Aufenthaltserlaubnis ist, mit Ausnahme der an asylberechtigte Ausländer erteilte Aufenthaltserlaubnis, zunächst nicht auf einen Daueraufenthalt angelegt. Eine aus diesen Gründen erteilte Aufenthaltserlaubnis darf nämlich nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.
4. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
Mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, das am 28. August 2007 in Kraft getreten ist, wurde die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG als neuer Aufenthaltstitel eingeführt. Damit wird die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen („Richtlinie langfristig Aufenthaltsberechtigte" Abl. EU 2004 Nr. L 16, S.44) in das nationale Recht umgesetzt.
Nach den Vorgaben der Richtlinie ist der Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten hinsichtlich der damit verbundenen Rechtsfolgen durchweg mindestens so günstig ausgestaltet wie die Rechtsstellung eines Inhabers einer „nationalen" Niederlassungserlaubnis" (vgl. vorhergehende Ziff. 3). Die Erteilungsvoraussetzungen entsprechen daher im Wesentlichen denen der „nationalen" Niederlassungserlaubnis. So werden aber z.B. hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts des Ausländers und seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, strengere Anforderungen als bei der „nationalen" Niederlassungserlaubnis gestellt.
Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Aufenthaltstiteln besteht darin, dass die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG zur sog. „Mobilität" berechtigt. Das bedeutet, dass der Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG einen Rechtsanspruch darauf besitzt, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auch längerfristigen Aufenthalt und sogar Aufenthalt zur Ausübung einer Beschäftigung zu nehmen, während Inhaber einer „nationalen" Niederlassungserlaubnis in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union lediglich die sog. Schengen-Reisefreiheit nutzen können (Aufenthalt lediglich zu Besuchzwecken für die Dauer von längstens 3 Monaten).
Dementsprechend haben Ausländer, die den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben haben, somit auch das Recht, in Deutschland Aufenthalt zu nehmen und im Laufe der Zeit den Rechtsanspruch auf eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG zu erwerben. In diesem Falle geht dann aber der Status des langfristig Aufenthaltsberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verloren.
5. Duldung und Aufenthaltsgestattung sind keine Aufenthaltstitel
Jeder der vorgenannten Aufenthaltstitel belegt einen rechtmäßigen Aufenthalt.
Keinen Aufenthaltstitel (und somit auch keinen rechtmäßigen Aufenthalt) stellt die Aussetzung der Abschiebung, die sog. "Duldung" dar. Sie erhalten Ausländer, die Deutschland verlassen müssen, deren Abschiebung aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und denen dennoch keine Aufenthaltserlaubnis (aus humanitären Gründen) erteilt wird. Vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern wird nämlich eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen immer dann erteilt, wenn ihre Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzt in diesen Fällen aber voraus, dass der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist, etwa wegen eines krankheitsbedingten Ausreisehindernisses oder weil der Herkunftsstaat die (Wieder-) Einreise nicht zulässt. Hat der Ausländer aber das Ausreisehindernis selbst verschuldet, etwa falsche Angaben über seine Identität oder Staatsangehörigkeit gemacht, so dass erforderliche Heimreisepapiere des Herkunftsstaats nicht erlangt werden können, darf eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden. Der Ausländer erhält dann eine Duldung. Besitzt die geduldete Person eine qualifizierte Berufsausbildung, einen Hochschulabschluss oder hat sie als Fachkraft seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt (sog. qualifizierte Geduldete), kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Wechsel zu einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung zugelassen werden. Eine Aufenthaltserlaubnis darf aber nur erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt und die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmt.
Den Rechtscharakter eines Aufenthaltstitels erfüllt auch nicht die "Aufenthaltsgestattung", die Asylbewerbern während der Dauer des Asylverfahrens ausgestellt wird, obwohl die Aufenthaltsgestattung einen rechtmäßigen Aufenthalt während des Asylverfahrens bescheinigt. Der Aufenthalt von Ausländern zur Durchführung eines Asylverfahrens beruht nicht auf den allgemeinen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes sondern auf dem grundgesetzlich verbürgten vorläufigen Bleiberecht nach Art. 16a Grundgesetz und den Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes (siehe Asyl).
6. EU-Bürger und Staatsangehörige der Schweiz
Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und Staatsangehörige Islands, Liechtensteins und Norwegens sowie ihre Familienangehörigen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union benötigen keinen Aufenthaltstitel. Ihnen wird von Amts wegen eine (formlose) Bescheinigung über ihr Aufenthaltsrecht ausgestellt.
Familienangehörigen hingegen, die nicht Unionsbürger sind (sog. Drittstaatsangehörige), wird innerhalb von 6 Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, von Amts wegen eine „Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern" ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll. Eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, erhält der Familienangehörige unverzüglich.
Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und Lebenspartner, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben unabhängig von jeglichen weiteren Voraussetzungen ein Daueraufenthaltsrecht. Über das Daueraufenthaltsrecht wird unverzüglich eine Bescheinigung ausgestellt. Den daueraufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt.
Staatsangehörigen der Schweiz wird durch das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz) ein im Wesentlichen dem Freizügigkeitsrecht für Unionsbürger entsprechendes Recht auf Einreise und Aufenthalt eingeräumt. Sie benötigen allerdings nach wie vor eine in dem Abkommen geregelte spezielle Aufenthaltserlaubnis. Diese weist aber nur deklaratorischen Charakter auf.