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Wasserversorgung Aicha vorm Wald

Rückerstattung der Umsatzsteuer

Gute Nachrichten für unsere Kunden, die nach dem 10. August 2000 einen Bescheid über die

Festsetzung eines Herstellungsbeitrages erhalten haben.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 08. Oktober 2008 entschieden, dass das Legen von
Wasserhausanschlüssen umsatzsteuerlich als Teilleistung der Wasserlieferung anzusehen und
als solche mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % abzurechnen ist.
Damit wurde der Praxis der Finanzverwaltung, die seit dem 10. August 2000 den Ausweis des
Regelsteuersatzes verlangte, widersprochen.
Mit Schreiben vom 7. April 2009 hat das Bundesfinanzministerium mitgeteilt, dass die
Finanzverwaltung diese Rechtssprechung anzuwenden hat.
Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 25.06.2009 und mit
Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 25.06.2009 wurde nun klargestellt,
dass diese Rechtsprechung auch für Herstellungsbeiträge gilt und auch für bestandskräftige
Bescheide vom Wasserversorger berichtigt werden können; eine Rechtspflicht für den
Wasserversorger zur Berichtigung von Amts wegen besteht jedoch nicht.

Differenzbetrag zwischen der bezahlten vollen Mehrwertsteuer zur ermäßigten Mehrwertsteuer

ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zurückzuerstatten.
Der Gemeinderat hat jedoch am 10.09.2009 beschlossen, freiwillig auf Antrag den

Differenzbetrag zwischen der bezahlten vollen Mehrwertsteuer zur ermäßigten Mehrwertsteuer

ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zurückzuerstatten.
Ausgenommen hiervon sind lediglich Kunden, die vorsteuerabzugsberechtigt sind. 
Bitte verwenden Sie für die Antragstellung das Formular der Gemeinde Aicha vorm Wald, das Sie
unterschrieben per Post oder Fax an uns zurücksenden können.
Antragsvordrucke sind im Rathaus Aicha vorm Wald, Hofmarkstr. 2, Zimmer 7, erhältlich.
Gemeinde Aicha vorm Wald
Theo Schuster, 1. Bürgemeister

 

 
 
 
 

 

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